Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. ANGEBOTE UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN

Unsere Angebote sind mangels anderer Vereinbarung stets freibleibend. Jeder Auftrag bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Auch alle unmittelbaren oder über Vertreter getroffenen Nebenabreden, insbesondere sowie sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Betätigung für uns verbindlich. Die Einkaufsbedingungen der Käufer haben für die mit uns getätigten Geschäfte keine Geltung, auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Unsere Angebote und Lieferungen setzen Kreditwürdigkeit des Abnehmers voraus. Für die Entscheidung hierüber ist unser Ermessen maßgebend. Sollten wir bis zur Lieferung die Kreditwürdigkeit verneinen, so sind wir berechtigt, Vorkasse in einer von uns zu bestimmenden Frist zu verlangen und außerdem Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu begehren.

2. KAUF NACH MUSTER

Bei einem Kauf nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters nicht zugesichert. Die Muster dienen nur zur Anschauung und als ungefähre Grundlage der Lieferung.

3. PREIS UND VERSAND

Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, für Lieferung ab unserem Werk, ausschließlich Verpackung. Sollten bis zum Tage der erfolgten Lieferung Verteuerungen in den Herstellerkosten (Rohmaterialien, Betriebsstoffen, Arbeitslöhne usw.) eintreten, so erhöhen sich die Verkaufspreise entsprechend. Der Versand erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des Käufers, Versandweg, Transportmittel und Verpackungsmaterial sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Sonderanweisung und Haftung vorbehalten. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Nach Setzung einer angemessenen Abnahmefrist sind wir außerdem zum Rücktritt vom Vertrag, soweit er unsererseits noch nicht erfüllt ist, berechtigt. Im Falle des nicht rechtzeitigen Abrufes geht die Gefahr im Augenblick der Lagerung für Rechnung des Käufers auf diesen über. Im Übrigen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur der Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen der Ware ab Lieferwerk bzw. Lagerort auf den Käufer über.

4. LIEFERZEIT

Für jeden Auftrag bleibt die Vereinbarung einer Lieferzeit vorbehalten. Sie beginnt mit dem Tag unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten. Die Lieferzeiten gelten als annähernd und unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gleichviel ob bei uns oder Unter- bzw. Vorlieferanten eingetreten, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Arbeitskämpfe usw. berechtigen uns, die vereinbarte Lieferzeit entsprechend der Auswirkung der Ereignisse zu verlängern oder – falls die näheren Umstände es erfordern – unsere Lieferungsverpflichtungen ausnahmsweise ganz oder teilweise aufzuheben. Die Lieferung gilt mit Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. Sind wir in Verzug, so hat der Käufer nur das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie Verzugsstrafen sind ausgeschlossen.

5. LIEFERUNG

Lieferung und Maße sind ungefähr. Eine Über- oder Unterlieferung bis zu 10% der Bestellten Menge ist zulässig. Für die Preisberechnung ist stets das am Versandort ermittelte Gewicht maßgebend. Wir sind jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Für die Einhaltung bestimmter Lieferfristen übernehmen wir keine Gewähr, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen sind. Die Lieferung erfolgt zur Verarbeitung im eigenen Betrieb.

6. MÄNGELRÜGEN

Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Im Falle der Lagerung der Ware für Rechnung des Käufers tritt anstelle des Bestimmungsortes der Lagerplatz. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist von 8 Tagen nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens aber 6 Wochen nach Empfang der Ware zu rügen. Nach Ablauf von 6 Wochen nach Empfang der Ware kann der Käufer nicht mehr Mängelrügen erheben. Mängel müssen vor der Bearbeitung angezeigt werden. Nach Verarbeitung gemeldete Mängelwerden nicht anerkannt. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst durch einen Vertreter festzustellen. Im Falle fehlerhafter Lieferung können wir nach unserer Wahl entweder einwandfreie Ware Zug um Zug gegen Rückgabe der fehlerhaften Ware nachliefern oder den Fehler beseitigen oder den Minderwert ersetzen. Ein Recht des Käufers auf Wandlung oder Minderung sowie auf Schadenersatz irgendwelcher Art, insbesondere wegen entgangenen Gewinnes oder Wiedererstattung der unmittelbar durch die Annahme, Verwendung oder Bearbeitung der fehlenden Stücke dem Käufer erwachsenen Kosten, ist ausgeschlossen. Der Käufer ist auch nicht zur Geltendmachung eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechtes befugt. Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

7. ZAHLUNG

Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Barzahlungen, die innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, kann 2 % Skonto in Abzug gebracht werden. Als Barzahlung gelten neben Barzahlungen nur Bank- oder Postschecküberweisungen. Wechsel und Schecks gelten nicht als Barzahlung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegen. Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch 3 % über dem Diskontsatz der österreichischen Nationalbank verrechnet. Bei Zahlungsverzug sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Aufrechnung gegen unsere Forderungen sowie Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind nicht statthaft. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, das unsere Forderungen gegen ihn, mit seinen Forderungen aufgerechnet werden können, gleichgültig ob die Fälligkeit der Ansprüche verschieden ist oder wenn auf der einen Seite Barzahlung und auf der anderen Seite die Zahlung in Wechsel vereinbart worden ist. Sind die Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Geltendmachung unseres Eigentums bedeutet nicht Rücktritt vom Vertrag. Be- und Verarbeitung von gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware geschehen für uns, ohne das für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neu gebildeten Gegenständen an uns ab. Der Käufer darf die Vorbehaltungsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Es ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltungsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltungsware ist er nicht berechtigt, insbesondere nicht zur Verpfändung oder Sicherstellungsübereignung. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie die durch Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen uns Ansprüche gegen Dritte werden schon jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Verkaufspreises unserer Ware zuzüglich des anfallenden Weiterveräußerungs- oder Unternehmergewinnes. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung bzw. Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

9. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Linz. Für die Auslegung dieses Vertrages gilt ausschließlich österreichisches Recht.